SUMMORUM PONTIFICUM
Motu Proprio Ÿber den Gebrauch der ršmischen Liturgie
P. Benedikt XVI.
DIE SORGE DER P€PSTE ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, da§ die Kirche Christi der Gšttlichen MajestŠt einen wŸrdigen Kult darbringt, ãzum Lob und Ruhm Seines NamensÒ und ãzum Segen fŸr Seine ganze heilige KircheÒ. Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren,ãdemzufolge jede Teilkirche mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen Ÿbereinstimmen mu§, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen †berlieferung empfangenen GebrŠuche, die einzuhalten sind, nicht nur IrrtŸmer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi).Ò
Unter den PŠpsten, die eine solche gebotene Sorge walten lie§en, ragt der Name des heiligen Gregor des Gro§en heraus; dieser sorgte dafŸr, da§ sowohl der katholische Glaube als auch die SchŠtze des Kultes und der Kultur, welche die Ršmer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den jungen Všlkern Europas Ÿbermittelt wurden.
Er ordnete an, da§ die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl des Me§opfers als auch des Officium Divinum – festgestellt und bewahrt werde. Eine au§erordentlich gro§e StŸtze war sie den Mšnchen und auch den Nonnen, die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten und Ÿberall zugleich mit der VerkŸndigung des Evangeliums durch ihr Leben auch jenen Šu§erst heilsamen Satz veranschaulichten, da§ ãdem Gottesdienst nichts vorzuziehenÒ sei (Kap. 43). Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach ršmischem Brauch nicht nur den Glauben und die Fršmmigkeit, sondern auch die Kultur vieler Všlker.
Es steht fraglos fest, da§ die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten der christlichen Zeit – sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Všlker in der Tugend der Gottesverehrung gestŠrkt und deren Fršmmigkeit befruchtet hat.
Da§ aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfŸllte, darauf haben verschiedene weitere PŠpste im Verlauf der Jahrhunderte besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. heraus, der mit gro§em seelsorglichen Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter und ãnach der Norm der VŠter reformierterÒ liturgischer BŸcher besorgte und sie der lateinischen Kirche zum Gebrauch Ÿbergab. Unter den liturgischen BŸchern des ršmischen Ritus ragt das Ršmische Me§buch deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die gro§e €hnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.
ãDasselbe Ziel verfolgten die PŠpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder die Festlegung der liturgischen Riten und BŸcher bemŸhten und schlie§lich am Beginn dieses Jahrhunderts eine allgemeine Reform in Angriff nahmenÒ. So aber hielten es Unsere VorgŠnger Clemens VIII., Urban VIII., der heilige Pius X., Benedikt XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII. In jŸngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, wonach mit der gebotenen Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenŸber dem Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert und den Erfordernissen unserer Zeit angepasst werden sollte.
Von diesem Wunsch geleitet hat Unser VorgŠnger Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen BŸcher im Jahr 1970 fŸr die lateinische Kirche approbiert; Ÿberall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen Ÿbersetzt, wurden sie von den Bischšfen sowie von den Priestern und GlŠubigen bereitwillig angenommen. Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Ršmischen Messbuchs. So haben die PŠpste daran gearbeitet, da§ ãdieses Ôliturgische GebŠudeÕ [É] in seiner WŸrde und HarmonieÒ neu erstrahlte.
Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige GlŠubige den frŸheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprŠgt hatten, mit derart gro§er Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin, da§ Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge fŸr diese GlŠubigen, im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult ãQuattuor abhinc annosÒ, das die Kongregation fŸr den Gottesdienst entworfen hatte, die Mšglichkeit zum Gebrauch des Ršmischen Messbuchs zugestand, das von Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegeben worden war; im Jahr
1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischšfe mit dem als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben ãEcclesia DeiÒ auf, eine solche Mšglichkeit weitherzig und gro§zŸgig zum Wohl aller GlŠubigen, die darum bitten, einzurŠumen.
Nachdem die instŠndigen Bitten dieser GlŠubigen schon von Unserem VorgŠnger Johannes Paul II. Ÿber lŠngere Zeit hin abgewogen und auch von Unseren VŠtern KardinŠlen in dem am 23. MŠrz 2006 abgehaltenen Konsistorium gehšrt worden sind, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, beschlie§en wir mit dem vorliegenden Apostolischen
Schreiben folgendes:
Art. 1.
Das von Paul VI. promulgierte Ršmische Messbuch ist die ordentliche Ausdrucksform der ãLex orandiÒ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom heiligen Pius V. promulgierte und vom seligen Johannes XXIII. neu herausgegebene Ršmische Messbuch hat hingegen als au§erordentliche Ausdrucksform derselben ãLex orandiÒ der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswŸrdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen. Diese zwei Ausdrucksformen der ãLex orandiÒ der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der ãLex credendiÒ der Kirche fŸhren, denn sie sind zwei Anwendungsformen des einen Ršmischen Ritus.
DemgemЧ ist es erlaubt, das Me§opfer nach der vom seligen Johannes XXIII. promulgierten
und niemals abgeschafften Editio typica des Ršmischen Me§buchs als au§erordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten ãQuattuor abhinc annosÒ und ãEcclesia DeiÒ fŸr den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt:
Art. 2.
In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Ršmische Messbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum. FŸr eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Me§buch benštigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.
Art. 3.
Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie pŠpstlichen oder dišzesanen Rechts – es wŸnschen, bei der Konvents- bzw. ãKommunitŠtsÒ-Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Ršmischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt. Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche Feiern oft, auf Dauer oder stŠndig begehen will, ist es Sache der hšheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemЧ der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden.
Art. 4.
Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, kšnnen entsprechend dem Recht auch ChristglŠubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.
Art. 5.
¤ 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von GlŠubigen, die der frŸheren Liturgie anhŠngen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Ršmischen Me§buch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, da§ das Wohl dieser GlŠubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge fŸr die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fšrdern ist.
¤ 2. Die Feier nach dem Me§buch des sel. Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden.
¤ 3. GlŠubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser au§erordentlichen Form zu gestatten, so z. B. bei der Trauung, bei der BegrŠbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten.
¤ 4. Priester, die das Me§buch des seligen Johannes XXIII. gebrauchen, mŸssen geeignet und dŸrfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.
¤ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezŸglich des oben Genannten zu erteilen.
Art. 6.
In Messen, die nach dem Messbuch des seligen Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, kšnnen die Lesungen auch in der Volkssprache verkŸndet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben.
Art. 7.
Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 ¤ 1 bittet, hat sie den Dišzesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrŸcklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er fŸr eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der PŠpstlichen Kommission ãEcclesia DeiÒ mitzuteilen.
Art. 8
Ein Bischof, der fŸr Bitten dieser Art seitens der christglŠubigen Laien Sorge tragen mšchte, aber aus verschiedenen GrŸnden daran gehindert wird, kann die Sache der PŠpstlichen Kommission ãEcclesia DeiÒ berichten, die ihm Rat und Hilfe zu geben hat.
Art 9
¤ 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben, dass bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Bu§e und der Krankensalbung das Šltere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt.
¤ 2. Den Bischšfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt.
¤ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Ršmische Brevier zu gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde. Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es fŸr ratsam hŠlt, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 fŸr die Feiern nach der Šlteren Form des ršmischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem Recht.
Art. 11. Die PŠpstliche Kommission ãEcclesia DeiÒ, die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde(5), fŠhrt fort mit der ErfŸllung ihrer Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will. Art. 12. Dieselbe Kommission wird Ÿber die Vollmachten hinaus, derer sie sich bereits erfreut, die AutoritŠt des Heiligen Stuhls ausŸben, indem sie Ÿber die Beachtung und Anwendung
dieser Anordnungen wacht.
Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreibenbeschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gŸltig und rechtskrŠftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhšhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikats.